Ein Fahrzeug aus dem Ausland anmelden

Hessen – Odenwaldkreis

Importfahrzeuge in Deutschland zulassen

Sie haben ein Fahrzeug im Ausland gekauft oder bringen es nach Deutschland mit? Welche Nachweise Sie für die Zulassung brauchen, hängt davon ab, woher das Fahrzeug kommt und ob es bereits zugelassen war.

Hier finden Sie die wichtigsten Unterschiede und eine Übersicht der Unterlagen für Ihren Termin.

Flat-Design-Illustration eines Importfahrzeugs mit Globus, Route nach Deutschland und Fahrzeug- sowie Zollunterlagen

Kontaktdaten & Adresse

Hauptstelle Erbach

Zuerst Herkunft und Fahrzeugstatus klären

Für einen Neuwagen werden andere Nachweise benötigt als für ein bereits im Ausland zugelassenes Fahrzeug. Hinzu kommen gegebenenfalls Unterlagen zur Einfuhr.

Fahrzeugstatus

Fabrikneues Fahrzeug

Ein zulassungsrechtlich neues Fahrzeug war bislang weder im Inland noch im Ausland zugelassen. Halten Sie die Herstellerunterlagen, die COC-Bescheinigung beziehungsweise die erforderlichen technischen Nachweise und den Kaufbeleg bereit.

Fahrzeugstatus

Gebrauchtfahrzeug

War das Fahrzeug schon zugelassen, benötigen Sie insbesondere die ausländischen Originalpapiere. Je nach Alter und Fahrzeugart kommen Nachweise über Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung hinzu.

Herkunft

Import aus einem EU-Staat

Eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung ist für Fahrzeuge aus EU-Mitgliedstaaten nach der Liste des Landkreises Donau-Ries nicht erforderlich. Bei neuen Fahrzeugen sind dagegen Angaben zum innergemeinschaftlichen Erwerb für Umsatzsteuerzwecke zu beachten.

Herkunft

Import aus einem Nicht-EU-Staat

Hier gehören Zollnachweise zu den zusätzlichen Unterlagen. Auch die technischen Genehmigungsnachweise sollten Sie vor dem Zulassungstermin mit der Behörde abstimmen.

Für den Behördentermin

Diese Unterlagen sollten Sie vorbereiten

Bringen Sie die Fahrzeugunterlagen und Kaufbelege grundsätzlich im Original mit. Welche weiteren Nachweise erforderlich sind, richtet sich nach Ihrem konkreten Importfall.

Dokumentenübersicht für Importfahrzeuge aus EU- und Nicht-EU-Staaten mit COC, Fahrzeugpapieren und zusätzlichem Zollnachweis

Ausweis und gegebenenfalls Vollmacht

Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung; bei Vertretung Vollmacht und die geforderten Ausweisnachweise.

Kaufvertrag oder Rechnung

Der Kaufbeleg sollte das Fahrzeug anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig zuordnen lassen.

Ausländische Fahrzeugpapiere

Bei Gebrauchtfahrzeugen die Originaldokumente; bei Neufahrzeugen vorhandene Hersteller- und Fahrzeugpapiere. Gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder mitbringen.

COC oder technische Nachweise

Die COC-Bescheinigung dokumentiert die EU-Typgenehmigung. Je nach Fahrzeug können eine Datenbestätigung oder ein Gutachten erforderlich sein.

eVB-Nummer

Die elektronische Versicherungsbestätigung erhalten Sie von Ihrer Kfz-Versicherung für die Zulassung des Fahrzeugs.

SEPA-Lastschriftmandat

Für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer werden das Mandat und die entsprechenden Kontodaten benötigt.

Zusätzlich je nach Fahrzeug und Herkunft

  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung bei Nicht-EU-Fahrzeugen.
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke bei neuen Fahrzeugen aus EU-Mitgliedstaaten.
  • Gutachten nach § 21 StVZO, soweit erforderlich, und gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen.
  • Nachweise über eine gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung, soweit vorgeschrieben und fällig.
  • Bei Firmen, Vereinen oder minderjährigen Haltern weitere Vertretungs-, Register- oder Zustimmungsnachweise.
Musterformulare für Vollmacht und SEPA-Mandat öffnen →

Technische Prüfung und Fahrzeugvorführung

Fehlt eine geeignete Typgenehmigung, kann ein Gutachten nach § 21 StVZO nötig sein. Aus festgestellten Abweichungen können außerdem erforderliche Ausnahmegenehmigungen folgen.

EU-Neuwagen: Umsatzsteuer gesondert beachten

Beim privaten Erwerb eines neuen Fahrzeugs aus einem anderen EU-Staat ist in Deutschland die Fahrzeugeinzelbesteuerung zu beachten. Die Erklärung beim Finanzamt ist ein eigener Schritt neben der Zulassung.

„Neu“ ist steuerlich nicht dasselbe wie „noch nie zugelassen“: Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt ein Auto als neu, wenn es beim Erwerb höchstens 6.000 Kilometer gefahren wurde oder die erste Inbetriebnahme höchstens sechs Monate zurückliegt. Bereits eines der beiden Merkmale genügt.

Die bayerische Finanzverwaltung nennt für Erklärung und Zahlung eine Frist bis zum zehnten Tag nach dem Erwerb. Klären Sie Ihren konkreten Fall rechtzeitig mit dem Finanzamt.

In vier Schritten zur Zulassung

  1. Fall zuordnen

    Herkunftsland, bisherige Zulassung und vorhandene Originalpapiere klären.

  2. Nachweise vervollständigen

    Technische Unterlagen prüfen und gegebenenfalls Gutachten sowie Zoll- und Steuerunterlagen beschaffen.

  3. Termin abstimmen

    Die Dokumentenliste mit der Behörde abgleichen und klären, ob das Fahrzeug vorgeführt werden muss.

    Terminbuchung finden →
  4. Antrag stellen

    Unterlagen vorlegen, Gebühren bezahlen und nach Zuteilung die Kennzeichenschilder sowie erforderlichen Plaketten erhalten.

Welche Kosten kommen hinzu?

Neben den Zulassungsgebühren können Kosten für Kennzeichenschilder, technische Prüfungen, Gutachten und Ausnahmegenehmigungen entstehen. Einfuhrabgaben oder Umsatzsteuer sind davon getrennt zu betrachten. Einen einheitlichen Gesamtpreis für alle Importfahrzeuge gibt es deshalb nicht.

Bei Gebrauchtfahrzeugen aus der EU: Die deutsche Zulassung ersetzt nicht automatisch die Abmeldung im Herkunftsland. Klären Sie die dortigen Pflichten gesondert.

Quellen: Landkreis Donau-Ries · Serviceportal Berlin – EU-Gebrauchtfahrzeuge · Serviceportal Berlin – Nicht-EU-Importe · Bayerische Finanzverwaltung

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