Zuverlässige Fahrzeughersteller, Teilehersteller, Werkstätten und Fahrzeughändler können befristet rote Kennzeichen für wiederkehrende betriebliche Fahrten erhalten. Diese dürfen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten eingesetzt werden.

Benötigte Unterlagen
Bei erstmaliger Zuteilung
- Personalausweis oder Reisepass der Geschäftsinhaberin beziehungsweise des Geschäftsinhabers
- Aktuelle Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, jeweils höchstens zwei Jahre alt
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts, höchstens drei Monate alt
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- SEPA-Lastschriftmandat
- Beleg für mindestens fünf Außenstellplätze, zum Beispiel Miet- oder Pachtvertrag beziehungsweise Bauplan
Die erste Zuteilung gilt zunächst für sechs Monate.
Bei Verlängerung
- Personalausweis oder Reisepass der Geschäftsinhaberin beziehungsweise des Geschäftsinhabers
- Gewerbeanmeldung, nicht älter als zwei Jahre
- Führungszeugnis für eine Behörde und Fahreignungsregisterauskunft des KBA, jeweils höchstens drei Monate alt
- Kennzeichenschilder
- Fahrzeugscheinheft
- Fahrtenbuch
Eine Verlängerung ist für bis zu drei Jahre möglich.
Bei Ersatz oder neuem Fahrzeugscheinheft
- Fahrtenbuch
- Vorhandenes Fahrzeugscheinheft beziehungsweise vorhandene Fahrzeugscheinhefte
Bei Rückgabe der Kennzeichen
- Fahrzeugscheinheft beziehungsweise Fahrzeugscheinhefte
- Fahrtenbuch
- Kennzeichenschilder
Besonderheiten und Zuständigkeit
- Sind die Kennzeichen bereits abgelaufen und soll die Zuteilung verlängert werden, ist eine neue elektronische Versicherungsbestätigung erforderlich.
- Die Zollverwaltung erhebt die Kraftfahrzeugsteuer. Für rote Händlerkennzeichen gilt dabei eine besondere pauschale Besteuerung. Die Kennzeichenzuteilung und die Prüfung der zulassungsrechtlichen Voraussetzungen liegen weiterhin bei der zuständigen Zulassungsbehörde.