- Wird ein Fahrzeug verkauft, muss der Verkäufer der Zulassungsbehörde, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat, unverzüglich Namen und Anschrift des Käufers mitteilen.
- Hierzu kann der von beiden Parteien unterschriebene Kaufvertrag eingereicht werden.
- Solange der Käufer das Fahrzeug nicht selbst um- oder abmeldet, bleiben Sie als bisheriger Halter weiterhin kfz-steuerpflichtig und sind auch für einen ausreichenden Versicherungsschutz verantwortlich.
- Melden Sie das Fahrzeug idealerweise bereits vor dem Verkauf ab.
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Rechtliche Grundlage: § 15 Abs. 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
